Gartenwasserzähler: Eichfrist beachten!
Die Wasserversorger kennen das Phänomen: An heißen Sommertagen steigt der Wasserverbrauch stark an, weil nicht nur mehr Wasser getrunken und häufiger geduscht wird, sondern oftmals auch der Garten mit Trinkwasser bewässert wird.
Die Satzung des AZV sieht vor, dass für diese Sprengwassermengen die Schmutzwassergebühren entfallen können. Voraussetzung dafür ist der Einbau eines festen zusätzlichen Was-serzählers innerhalb des Gebäudes, welcher jährlich abzulesen und alle sechs Jahre zu wechseln ist. Letzteres schreibt die bundesweit geltenden Mess- und Eichverordnung zwingend vor. Messergebnisse von Zählern, deren Eichfrist überschritten ist, dürfen für die Abrech-nung nicht mehr verwendet werden. Das Problem dabei: Für die Anschaffung und den pünktlichen Wechsel der Zähler sind – anders als bei den Zählern der Wasserversorger – nicht die Stadtwerke Kiel, sondern die Bürgerinnen und Bürger selbst verantwortlich.
Der AZV wurde nun von den Stadtwerken darauf hingewiesen, dass bei einem großen Teil der verwendeten Gartenwasserzähler im Verbandsgebiet die Eichfrist bereits abgelaufen und damit die Absetzung der Sprengwassermengen nicht mehr möglich ist. Daher gilt für alle Nutzer eines solchen Wasserzählers: Herstellungsdatum prüfen! Spätestens nach sechs Jahren ist der Zähler zu tauschen. Einen entsprechenden Vordruck zum Zählertausch finden Sie auf der Internetseite des AZV unter www.azv-preetz.de/Antragsformulare.
In vielen Fällen lohnt sich der finanzielle Aufwand einer zweiten Wasseruhr kaum, denn es werden lediglich die auf das Sprengwasser entfallenden Abwassergebühren erstattet, nicht der Frischwasserpreis, denn das Wasser wurde ja geliefert. Übrigens: Es geht nur um Wasser zu Bewässerung des Gartens. Das für Schwimmbecken verwendete Wasser darf nicht über diesen Zähler laufen – das verbietet die Satzung des AZV ausdrücklich (§ 12 (4) b der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung))
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