Antragsformulare
Bauen - so läuft´s ab
Wenn Sie im Bereich des AZV Preetz ein Gebäude errichten möchten oder an Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage Änderungen vornehmen wollen, benötigen Sie als Unterlage zu Ihrem Bauantrag eine Entwässerungsgenehmigung. Um diese zu erhalten, stellen Sie bitten einen Entwässerungsantrag an den AZV.
Beim Bauen ist dann folgendes zu beachten:
1.
Bevor die Kellersohle Ihres Hauses geschüttet wird, überprüft der AZV auf Wunsch die ordnungsgemäße Ausführung der Schmutz- und ggf. Regenwasserleitungen unter der Sohle.
2.
Wenn Ihre Schmutz- und Regenwasserleitungen entsprechend der Entwässerungsgenehmigung fertiggestellt wurden, beantragen Sie bitte die Rohbauabnahme der Leitungen in offener Baugrube. Auch dies ist eine für Sie kostenfreie Serviceleistung des AZV, die nur auf Ihren Wunsch hin erfolgt.
3.
Schließlich zeigen Sie nach Bauende die Fertigstellung an. Sofern Sie die Abnahmen nach 1. und 2. nicht beantragt haben, sind Sie verpflichtet, den ordnungsgemäßen Anschluss der Hausanschlussleitungen - z. B. mittels einer Farbprobe - vorort nachzuweisen.
- PDF-Datei: PDF, 84 kB
- PDF-Datei: PDF, 26 kBDatum: 20.08.2009
- PDF-Datei: PDF, 26 kBDatum: 20.08.2009
- PDF-Datei: PDF, 26 kBDatum: 20.08.2009
Erklärung zum Niederschlagswasser
Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der befestigten Flächen (Dächer, Stellplätze, Wege usw.), die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, berechnet. Zur Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen dient der Erhebungsbogen
Erklärung zum Niederschlagswasser
Gebührenbefreiung für Gartenwasser / Sprengwasser
Wenn Frischwasser, dessen grundstücksbezogener Verbrauch für die Schmutzwassergebühr ausschlaggebend ist, nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangt, braucht für diese Mengen keine Schmutzwassergebühr entrichtet zu werden. Diese Mengen können durch den Einbau eines festen Nebenzählers (Gartenwasserzähler) ermittelt werden. Der Nebenzähler ist frostsicher fest in den Leitungskreislauf zur außenliegenden Zapfstelle einzubauen. Mobile Nebenzähler können bauartbedingt leider nicht genehmigt werden. Der Zähler muss gemäß MessEG nach sechs Jahren auf Kosten des Eigentümers neu geeicht bzw. ausgetauscht werden.
Nach Antragstellung erhalten Sie die Genehmigung, die Freigabe des Zählers und alle weiteren Informationen unter:
Tel.: 04342 / 303 351
E-Mail: andrea.johannsen@preetz.de